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Kindesunterhalt

Kindesunterhalt 

Juristische Beratung rund um den Kindesunterhalt

Als Fachanwalt für Familienrecht berate ich Sie im Rahmen einer Scheidung auch umfassend über den Kindesunterhalt. Vorab können Sie sich bereits auf dieser Seite über die Berechnung des Kindesunterhalts, den Selbstbehalt und die Düsseldorfer Tabelle sowie über den Unterhalt für volljährige Kinder informieren. Für alle weiterführenden Fragen vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin in meiner Kanzlei in Heidenheim.

Kindesunterhalt berechnen

Grundlage des Unterhaltsrechts ist die Verpflichtung von in gerader Linie Verwandten, also Großeltern, Eltern, Kindern, Enkeln etc., füreinander einzustehen. 

Solange das Kind bei beiden Elternteilen lebt, wird der Unterhaltsanspruch dadurch erfüllt, dass beide Elternteile das Kind betreuen, versorgen und für dessen angemessene materielle Ausstattung sorgen. Im Falle der Trennung ist dies nur mehr bei einem, dem betreuenden Elternteil der Fall. Der andere Elternteil – also der, bei dem die Kinder nicht leben – ist verpflichtet, den Unterhalt, entsprechend seinem Einkommen, in Geld zu leisten. Entscheidend für die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ist das bereinigte Nettoeinkommen des verpflichteten Elternteils. Vom Bruttoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten werden die gesetzlichen Abgaben und Beiträge abgezogen. Um welche Verbindlichkeiten des Verpflichteten das unterhaltsrelevante Einkommen darüber hinaus zu bereinigen ist; hierzu existiert eine umfangreiche und teilweise schwer durchschaubare Kasuistik der deutschen Obergerichte. Gerade dann, wenn gemeinsame Verbindlichkeiten, etwa im Rahmen eines Immobilienerwerbs, durch beide Elternteile eingegangen wurden, stellt sich häufig die Frage, wie es zu behandeln ist, wenn die Verbindlichkeiten allein durch den Unterhaltsverpflichteten bedient werden. Ähnliches gilt bei der Finanzierung eines Familienfahrzeugs, welches nach der Trennung nur noch durch eines der Elternteile genutzt wird, oder die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs, ohne das der Unterhaltsverpflichtete seine Berufstätigkeit nicht ausführen kann.

Selbstbehalt und Düsseldorfer Tabelle

Darüber hinaus gibt es einen Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete für sein eigenes Auskommen benötigt, der ebenfalls nicht für die Zahlung von Unterhalt zu Verfügung steht: den Selbstbehalt.
In vielen Fällen wird es ohne entsprechende fachliche Beratung kaum möglich sein, die richtige Grundlage für die Berechnung des Unterhalts zu ermitteln.
Hat man das unterhaltsrelevante Einkommen berechnet, wird der zu zahlende Unterhalt in der Regel durch die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Festlegung des Unterhaltsbedarfs nach Altersgruppen und Einkommensgruppen des Unterhaltspflichtigen, welche durch das Oberlandesgericht Düsseldorf aufgestellt und veröffentlicht wird. Eine Aktualisierung erfolgt im Regelfall jährlich. Auch wenn es sich bei der Düsseldorfer Tabelle nicht um eine gesetzliche Regelung handelt, die Gerichte also nicht an diese gebunden sind, wird sie letztlich bundesweit durch alle Familiengerichte angewandt. 

Die Düsseldorfer Tabelle wird allerdings nur dann uneingeschränkt herangezogen, wenn die Kinder bei einem Elternteil leben und der andere Elternteil den Unterhalt zahlt. Wird das Zusammenleben der Eltern mit Ihren Kindern nach der Trennung anders geregelt, beispielsweise in Form des Wechselmodells, bei welchem die Kinder jeweils die Hälfte der Zeit bei beiden Elternteilen im Wechsel leben, ist ein daneben zu zahlender Unterhalt zwar nicht ausgeschlossen, wird jedoch anders berechnet.

Unterhalt für volljährige Kinder

Besonderheiten gibt es auch dann, wenn die unterhaltsberechtigten Kinder volljährig werden. Solange sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch bei einem Elternteil leben und die allgemeinbildende Schule besuchen, sind sie den minderjährigen Unterhaltsberechtigten gleichgestellt. Fällt eine der Bedingungen weg, sind ihre Unterhaltsansprüche nur noch mehr nachrangig nach den Ansprüchen ihrer minderjährigen (Halb-)Geschwister zu bedienen. Der Unterhaltsanspruch des volljährigen und nicht privilegierten Kindes entfällt ganz oder teilweise, sofern das unterhaltsrelevante Einkommen des verpflichteten Elternteils nach Abzug des Selbstbehalts und nach Ausgleich der Unterhaltsansprüche der minderjährigen Unterhaltsberechtigten nicht mehr ausreicht, um die Ansprüche der nicht privilegierten Unterhaltsberechtigten (vollständig) zu bedienen. 

Darüber hinaus ist Unterhalt für die erwachsenen Kinder lediglich bis zum Abschluss der ersten Ausbildung zu zahlen. Was allerdings alles zur „ersten Ausbildung“ zählt, ist wiederum Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung, die sich damit beschäftigt, ob und unter welchen Bedingungen Studienplatzwechsel, Weiterbildungen wie Meisterschulen, Studienaufenthalte im Ausland etc. noch Teil eines einheitlichen Ausbildungsweges sind und die Eltern damit zur Unterhaltszahlung verpflichtet bleiben. Die Rechtsprechung legt ebenfalls fest, wo diese Kriterien nicht mehr erfüllt sind, weshalb die Unterhaltsberechnung entfällt.

Ein volljähriges Kind, welches sich weder in einer schulischen oder anderen Ausbildung befindet, hat grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch und muss für sein Auskommen selbst Sorge tragen. Sollte das Kind zu einem späteren Zeitpunkt seine Ausbildung (wieder) aufnehmen, kann der Unterhaltsanspruch unter Umständen wieder aufleben. Wann dies der Fall ist, ist wieder eine Frage des konkreten Einzelfalls und war bereits Gegenstand einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen.

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